Waffenrecht


Liebe Schützenschwestern und Schützenbrüder,

 

seit September 2021 sind nun alle Regelungen des Dritten Waffenrechtsänderungsgesetzes in Kraft getreten. Wesentlich für uns Sportschützen sind u.a. die Neuerungen zur Prüfung des Fortbestehens des waffenrechtlichen Bedürfnisses. Der BSSB war bestrebt, gemeinsam mit dem bayerischen Innenministerium einen praktikablen Weg für unsere Mitglieder zu finden.

 

Alle Einzelheiten hierzu sowie Links zu entsprechenden Mustervorlagen findet Ihr in den Erläuterungen.

Bei Fragen könnt Ihr Euch gerne an unser Gauschützenmeisteramt wenden.

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BSSB informiert
Neues Waffenrecht – neue Bedürfnisprüfung
BSSB-Info - Vereine 09_2021.pdf
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Neues Waffenrecht – neue Bedürfnisprüfung

Zum 1. September 2020 sind alle Neuerungen des Dritten Waffenrechtsänderungsgesetzes in Kraft getreten.

 

Geändert hat sich u. a. die Regelung zur Bedürfnisprüfung nach § 4 Abs. 4 Waffengesetz (WaffG) für die Besitzer erlaubnispflichtiger Schusswaffen und Munition.

 

Bislang hat es bundesweit teils sehr unterschiedliche Auslegungen seitens der Behörden gegeben, wie und in welchem Umfang die Prüfung des Fortbestehens eines waffenrechtlichen Bedürfnisses zu erfolgen hat.

Die neue Regelung schafft nun Klarheit.

 

Nach Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis wird das Bedürfnis zum weiteren Besitz von bereits erworbenen Waffen und Munition nun alle fünf Jahre geprüft.

Das Fortbestehen der Besitzerlaubnis nach fünf Jahren sowie nach zehn Jahren ist an Schießnachweise geknüpft.

Nach diesen zehn Jahren genügt die Vorlage einer Mitgliedsbescheinigung in einem Schießsportverein nach § 14 Abs. 2 WaffG.

Eine Auskunft zur Dauer der Mitgliedschaft im Verein ist nicht erforderlich.

 

Konkret bedeutet das:

 

Sportschützen, die zehn Jahre oder länger Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis sind, müssen ihr Bedürfnis nicht mehr über konkrete Schießnachweise geltend machen, es genügt die Mitgliedschaft im Verein. Diese Regelung gilt rückwirkend.

Die zehn Jahresfrist beginnt also nicht mit Inkrafttreten des Gesetzes, sondern ist an die erstmalige Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis geknüpft. Viele Waffenbesitzer fallen somit direkt unter diese Privilegierung.

 

Schießnachweise:

  • Die Regelung gilt je für jede im Besitz des Schützen befindliche Waffenart, also separat für Kurzwaffen und für Langwaffen.
  • Die Schießaktivität muss mit einer der eigenen Waffen (je Waffenart) erfolgen, nicht aber mit jeder einzelnen Waffe, für die eine waffenrechtliche Erlaubnis besteht.
  • Der Schießnachweis ist erbracht, wenn innerhalb von 24 Monaten entweder ein-mal je Quartal geschossen wurde oder sechsmal innerhalb eines Jahreszeitraums.

Der BSSB hat in Abstimmung mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration eine Bescheinigung als Nachweis für das Fortbestehen des Bedürfnisses entwickelt, welche von den Vereinen genutzt werden kann.

Das Formular ist auf unserer Homepage unter folgendem Link zu finden.

 

https://www.bssb.de/waffenrechtliche-beduerfnisbescheinigung-waffenbeantra-gung.html?task=download.send&id=3424&catid=999&m=0

 

Zum Praxisvollzug der Regelung in Bayern wurde mit dem Bayerischen Staatsministe-rium des Innern, für Sport und Integration die folgende Vorgehensweise abgestimmt:

  • Der Prüfungsstichtag knüpft grundsätzlich an die letzte Bedürfnisprüfung eines Waffenbesitzers an und ist daher für jeden Waffenbesitzer individuell zu bestimmen. Liegt die letzte Bedürfnisprüfung bereits über fünf Jahre zurück, wird als Prüfungsstichtag einheitlich der Tag des Inkrafttretens des Gesetzes, mithin der 01.09.2020, festgesetzt. Die Waffenbesitzer werden jeweils in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Stichtag eine Aufforderung der Waffenbehörde erhalten, entsprechende Bedürfnisnachweise (Schießnachweise) vorzulegen.
  • Wer seinen Schießnachweis für die letzten 24 Monate vor einem Stichtag zwischen dem 1. September 2020 und dem 31. August 2022 erbringen muss, mangels Kenntnis einer anstehenden Bedürfnisprüfung aber seine Schießeinheiten nicht festgehalten hat, soll hierdurch nicht unverschuldet Nachteile erfahren. Deshalb hat das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration festgelegt, dass auf formlosen Antrag des Sportschützen hin die Frist um 24 Monate verlängert werden kann. Startschuss für die neue 24-Monatsfrist ist dann der Tag der Genehmigung der Fristverlängerung. Ein mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration abgestimmtes Muster für einen solchen formlosen Antrag an die Behörde finden Sie auf unserer Homepage unter folgendem Link:

    https://www.bssb.de/waffenrechtliche-beduerfnisbescheinigung-waffenbeantra-gung.html?task=download.send&id=3559&catid=999&m=0

Die Schützenvereine sind in der Pflicht, die Schießnachweise ihrer Mitglieder für einen Zeitraum von 24 Monaten vor Bedürfnisprüfung zu dokumentieren. In der Praxis wird dies durch das Führen der „Schießkladde“ umgesetzt.

Maßgeblich ist hier: § 15 Abs. 7 b WaffG. Die Pflicht zur Führung eines Schießbuches für den Schützen selbst besteht hingegen nicht.

 

Derzeit ist im Waffengesetz geregelt, dass bis zum 31.12.2025 das Bedürfnis durch eine Bescheinigung des Vereins glaubhaft gemacht wird.

 

Bayerischer Sportschützenbund e. V.